Zeugenbeistand

Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen, der ihn berät und ihm während der Zeugenvernehmung vor Polizei, Staatsanwaltschaft, oder vor Gericht zur Seite steht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zeuge Verletzter einer Straftat ist oder nicht.

Nach § 68 b Abs. 2 StPO hat ein Zeuge unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Anspruch auf Beiordnung eines Anwalts als Zeugenbeistand. Eine solche Beiordnung kommt insbesondere bei schutzbedürftigen Zeugen in Betracht, wie bei kindlichen und jugendlichen Opferzeugen.

Dies liegt aber auch regelmäßig nah, wenn sich der Zeuge einer tatsächlich und rechtlich schwierigen Situation gegenübersieht und daher die Gefahr besteht, dass er seine prozessualen Rechte bei der Vernehmung nicht sachgerecht wahrnehmen kann.